Rechtlicher Rahmen in der Schweiz
Hintergrund
Elektroboiler – also direkt-elektrische Wassererwärmer mit Heizstab – waren über Jahrzehnte die einfachste Lösung zur Warmwasserbereitung.
Heute stehen sie im Spannungsfeld zwischen Energieeffizienz, Netzbelastung und Klimazielen.
Zwei Ebenen regeln, ob und wann sie eingesetzt werden dürfen:
- Bundesrecht – über die Energieeffizienzverordnung (EnEV 730.02)
- Kantonales Recht – über die Umsetzung der MuKEn 2014 (Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich)
Beide wirken zusammen: Während der Bund die technische Effizienz vorgibt, bestimmen die Kantone wo und unter welchen Bedingungen Elektroboiler noch erlaubt sind.
Bundesrechtliche Grundlage – Energieeffizienzverordnung (EnEV 730.02)
Seit 1. Januar 2024 dürfen Warmwasserbereiter ab 150 Litern nur noch verkauft und installiert werden,
wenn sie mindestens Energieeffizienzklasse B erreichen.
Diese Regel wird ab 1. Januar 2025 auch beim Einbau verbindlich.
Die Vorschrift betrifft:
- Zentrale Warmwasserbereiter (typisch 150–500 L)
- Direkt-elektrische Speicher mit Heizstab (keine Wärmepumpe, keine Abwärmenutzung)
Da klassische Elektroboiler nur Effizienzklasse C oder D erreichen,
dürfen sie nicht mehr neu verkauft oder eingebaut werden.
Das gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Ein- oder Mehrfamilienhaus handelt.
Geräte unter 150 L (z. B. Küchen- oder Etagenboiler)
sind von dieser spezifischen Effizienzanforderung ausgenommen,
dürfen also weiterhin verkauft und eingebaut werden –
sofern das kantonale Recht dies nicht einschränkt.
Kantonale Vorgaben – MuKEn 2014
Die MuKEn 2014 bilden die gemeinsame Linie der Kantone.
Darin heisst es:
„Beim Neubau oder Ersatz einer direkt-elektrischen Warmwasserbereitung in Wohnbauten darf eine solche Anlage nur installiert werden, wenn mindestens 50 % des Warmwasserbedarfs durch erneuerbare Energien oder Abwärme gedeckt werden.“
Diese Regel gilt für alle Boilergrössen – also auch unter 150 L.
Damit sind reine Elektroboiler in Neubauten praktisch ausgeschlossen.
Viele Kantone haben zusätzlich Sanierungsfristen für bestehende zentrale Elektro-Wassererwärmer eingeführt.
Nach Ablauf dieser Fristen muss der Elektroboiler ersetzt oder durch ein erneuerbares System ergänzt werden.
Zusammenfassung des Rechtsrahmens
| Ebene | Regelung | Bedeutung |
|---|---|---|
| Bund (EnEV) | Ab 150 L mind. Energieeffizienzklasse B erforderlich | Klassische Elektroboiler ≥ 150 L dürfen nicht mehr verkauft oder eingebaut werden |
| Kanton (MuKEn) | 50 % erneuerbare Energie oder Abwärme bei Neu-/Ersatzinstallation | Gilt für alle Grössen; Neubauten ohne erneuerbare Deckung unzulässig |
| Sanierungspflichten | Kantonal festgelegt (Fristen 2029–2049) | Nach Ablauf Pflicht zum Ersatz oder zur Umstellung |
| < 150 L | keine Bundesanforderung, aber kantonale Einschränkungen möglich | Ersatz kleiner Etagen- oder Untertischboiler oft noch erlaubt, Neubau meist nicht |
Energieeffizienzklasse B – das Ende klassischer Elektroboiler
Was ist die Energieeffizienzklasse?
Die Energieetikette bewertet, wie effizient ein Warmwasserbereiter Strom oder Energie in nutzbare Wärme umwandelt.
Die Skala reicht von A+ (sehr effizient) bis G (ineffizient).
| Klasse | Bewertung | Typisches Gerät |
|---|---|---|
| A+ | sehr effizient | Wärmepumpen-Boiler 250 L |
| A | effizient | Wärmepumpen-Boiler 200–300 L |
| B | mittel | indirekter Speicher mit sehr guter Dämmung |
| C–D | schwach | klassische Elektroboiler mit Heizstab |
| E–G | sehr schwach | ältere, ungedämmte Speicher |
Direkt-elektrische Boiler arbeiten mit einem Wirkungsgrad von rund 1 : 1 –
jede Kilowattstunde Strom ergibt etwa 1 kWh Wärme.
Dadurch erreichen sie in Tests nur Klasse C oder D.
Eine Verbesserung über Klasse B ist konstruktiv praktisch unmöglich.
Was heisst „spezifische Mindestanforderung Energieeffizienzklasse B“?
Die EnEV definiert für Warmwasserbereiter ab 150 L eine Mindestgrenze bei Klasse B.
Das heisst:
Nur Geräte, die diese Klasse oder besser erreichen, dürfen noch in Verkehr gebracht oder installiert werden.
Konsequenz:
- Alle klassischen Elektroboiler ≥ 150 L erfüllen die Vorgabe nicht
→ keine Neuinstallation oder Verkauf mehr erlaubt. - Wärmepumpen-Boiler und Solar-Speicher erfüllen sie meist problemlos (Klasse A – A+).
- Kleine Geräte < 150 L fallen nicht unter diese Pflicht,
dürfen also weiterhin verkauft werden – vorausgesetzt, der jeweilige Kanton lässt den Einbau zu.
Praxisbeispiel
Ein 300-Liter-Elektroboiler mit Heizstab hat typischerweise:
- Energieeffizienzklasse: C
- Jahresnutzungsgrad: ca. 32 %
→ Ab 2025 nicht mehr zulässig für Verkauf oder Einbau.
→ Ersatz nur noch durch Wärmepumpen-Boiler oder
indirekten Speicher (WP / Solar) möglich.
Kleinere Geräte (z. B. 80–120 L Etagenboiler) dürfen technisch weiterhin installiert werden,
aber nur, wenn keine wirtschaftlich oder baulich zumutbare Alternative existiert
(z. B. in Altbauten ohne Platz oder mit unzureichender Lüftung für einen WP-Boiler).
Vorteile effizienter Systeme
- Wärmepumpen-Boiler verbrauchen 50–70 % weniger Strom.
- SG-Ready-Funktion erlaubt Lastverschiebung und PV-Überschussnutzung.
- Legionellenschaltung sorgt für Hygiene ohne Zusatzheizstab.
- Weniger Netzbelastung – wichtig für die Energiestrategie 2050.
Kurz gesagt:
Die Effizienzklasse B ist der Grenzwert,
der klassische Elektroboiler ausschliesst und
effiziente Systeme klar bevorzugt.
Kantonale Fristen und Ersatzpflichten im Überblick
Die folgende Übersicht basiert auf den offiziellen Angaben von EnergieSchweiz / Erneuerbar Heizen
und den jeweiligen kantonalen Energiegesetzen und Vollzugshilfen.
Sie zeigt, bis wann zentrale Elektro-Wassererwärmer ersetzt werden müssen
und wie kleine (< 150 L) Etagen- oder Schrankboiler gehandhabt werden.
Hier finden Sie eine detaillierte Liste der Bestimmungen für die verschiedenen Kantone: Elektroheizung: Sanierungsfristen & Verbot im Überblick
Interpretation für die Praxis
- In über der Hälfte der Kantone besteht eine klare Ersatzpflicht für zentrale Elektro-Wassererwärmer – Fristen 2029 – 2049.
- In Kantonen ohne Frist gilt meist: gleichartiger Ersatz verboten und MuKEn-Regel (≥ 50 % erneuerbar).
- Etagen- und Schrankboiler (< 150 L) sind fast überall noch als Ersatzgeräte erlaubt,
nicht aber im Neubau. - Einige Kantone (ZH, BE, LU) akzeptieren kleine Elektroboiler,
wenn sie PV-Überschuss nutzen oder eine gute Begründung (bauliche/ökonomische Unzumutbarkeit) vorliegt.
Welche Alternativen sind sinnvoll?
Neubauten
In Neubauten sind reine Elektroboiler – unabhängig von der Grösse – nicht mehr zulässig.
Zulässig sind nur noch Systeme mit erneuerbarer Deckung, z. B.:
- Wärmepumpen-Boiler (Klasse A oder A+)
- zentrale Wärmepumpe mit Speicher
- Kombination PV + Boiler, sofern > 50 % des Warmwassers erneuerbar erzeugt wird
Ersatz bestehender Anlagen
Der Ersatz defekter kleiner Elektroboiler (< 150 L)
ist in vielen Kantonen noch toleriert, wenn:
- kein Platz oder keine technische Möglichkeit für einen WP-Boiler besteht,
- der Strombedarf gering ist (z. B. Waschbecken- oder Ferienwohnung),
- oder die Anlage ohnehin bald umgebaut wird.
Für zentrale Speicher ab 150 L gilt praktisch überall:
→ Sanierungspflicht oder Verbot.
Wir haben eine grosse Anzahl an Elektroboilern kleiner als 150 Liter.
Wärmepumpen-Boiler als ideale Ersatzlösung
Wo immer es technisch möglich ist, sollte der alte Elektroboiler durch einen Wärmepumpen-Boiler ersetzt werden.
Diese Geräte nutzen Umgebungs- oder Abluftwärme und senken den Stromverbrauch um bis zu 70 %.
Zudem erfüllen sie problemlos die Energieeffizienzklasse A oder A+, wodurch sie sowohl die bundesrechtlichen als auch die kantonalen Anforderungen erfüllen.
Weitere Vorteile im Überblick:
| Kriterium | Wärmepumpen-Boiler | Elektroboiler |
|---|---|---|
| Energieverbrauch | bis −70 % | sehr hoch |
| Energieetikette | A – A+ | C – D |
| Förderfähigkeit | ja (kantonal unterschiedlich) | nein |
| Betriebskosten | deutlich tiefer | hoch |
| Zukunftssicherheit | vollständig konform | auslaufend |
Damit ist der Wärmepumpen-Boiler nicht nur gesetzeskonform,
sondern auch ökologisch, wirtschaftlich und langfristig die sinnvollste Lösung für die Warmwasserbereitung –
egal ob im Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus oder Gewerbebetrieb.
Wir haben für jede Elektroboiler-Grösse einen alternativen Wärmepumpenboiler.
Empfehlung für Installateure und Planer
- Recht prüfen:
Immer zuerst kantonale Vollzugshilfe konsultieren – Fristen, Melde- oder Bewilligungspflicht beachten. - Effizienzklasse prüfen:
Geräteetikette ansehen: < B = nicht zulässig (ab 150 L). - Alternativen planen:
Wärmepumpen-Boiler, zentrale WP-Systeme oder Kombinationen mit PV. - Wasserqualität beachten:
Bei Temperaturen > 55 °C steigt die Kalkbildung stark; Enthärtung oder Entkalkungsintervall einplanen. - Dokumentation:
Bei Ersatz kleiner Geräte Begründung für fehlende Alternative festhalten
(technisch, wirtschaftlich, Platz).
Fazit
Elektroboiler sind in der Schweiz ab 2025 nur noch in eng begrenzten Fällen erlaubt.
Das Zusammenspiel von Bundesrecht (Effizienzklasse B) und kantonalem Energierecht (MuKEn + Sanierungspflichten)
führt dazu, dass reine direkt-elektrische Speicher praktisch auslaufen.
| Gerätekategorie | Zulässigkeit 2025 | Empfehlung |
|---|---|---|
| ≥ 150 L Elektroboiler | ❌ nicht mehr erlaubt (EnEV B-Grenze) | Wärmepumpen-Boiler oder indirekter Speicher |
| < 150 L Etagen-/Schrankboiler | ⚠️ ersetzbar, Neubau meist verboten | Ersatz nur mit Begründung |
| Wärmepumpen-Boiler (A/A+) | ✅ voll zulässig | Standardlösung für EFH/MFH |
| Solar-/Hybrid-Speicher | ✅ zulässig | Ideal für PV-Integration |
Schlusswort
Die Kombination aus Effizienzvorgaben und kantonalen Ersatzpflichten markiert das Ende der klassischen Elektroboiler-Ära in der Schweiz.
Wer heute noch plant oder ersetzt, sollte frühzeitig auf erneuerbare Systeme setzen –
nicht nur, um gesetzeskonform zu bleiben, sondern auch, um Betriebskosten und CO₂-Emissionen langfristig zu senken.
Empfehlung: Prüfen Sie bei jedem Projekt zuerst die kantonalen Vorgaben und die Energieetikette.
Für alle zentralen Anlagen über 150 L führt ab 2025 kein Weg mehr an einer Wärmepumpen- oder Solar-Lösung vorbei.
Quellen (Stand Mai 2025):